WGA Akten


Wiedergutmachungsverfahren


Das Verfahren, nach dem die Behandlung der Rückerstattungsanträge zu erfolgen hatte, war detailliert in der Rückerstattungsanordnung (REAO) festgelegt worden. Zunächst wurde ein Rückerstattungsantrag in Form eines ausgefüllten Formulars an den „Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen“ gestellt, der diesen im Anschluss an das zuständige Wiedergutmachungsamt weiterleitete. Die Zuständigkeit richtete sich nach dem letzten Standort des Vermögensgegenstandes, wie etwa Grundstücke, Unternehmen, Bankkonten und Wertpapiere.

Die Wiedergutmachungsämter mussten die Anträge prüfen und alle Parteien (Rückerstattungspflichtige) informieren.
Das Wiedergutmachungsamt entschied dann über den Antrag. Häufig kam es auch zu Vergleichen zwischen den Parteien. Bei strittigen Entscheidungen wurden die Anträge an die Wiedergutmachungskammer am Landgericht Berlin verwiesen.

Gegen die Entscheidungen des Wiedergutmachungsamts oder der -Kammer konnte gegebenenfalls beim sogenannten Board of Review und ab 1953 beim Obersten Rückerstattungsgericht (ORA) Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidungen des ORA wurden in Entscheidungssammlungen veröffentlicht. Diese sind heute digitalisiert online zu finden. http://pds.lib.harvard.edu/pds/view/6372944
Court of Restitution Appeals (United States Courts of the Allied High Commission). Reports; and earlier, by: Germany (Territory under Allied occupation, 1945-1955 : U.S. Zone).

Die Ausschlussfrist für die Anmeldung von Rückerstattungsanträgen wurde auf den 1. April 1959 festgelegt. Alle Ansprüche, die nach diesem Termin angemeldet wurden, blieben unberücksichtigt. Viele der Verfahren dauerten sehr lang. Einige waren in den 1980er Jahren noch nicht abgeschlossen.